Der Verein führt den Namen "Bürgerbus Enger". Er hat seinen Sitz in der Stadt Enger.
Der Verein soll in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen werden.
Nach der Eintragung wird er den Zusatz „e.V.“ führen.
§ 2
Zweck und Aufgaben
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Mobilität der ländlichen Bevölkerung und
die Ergänzung und Förderung des öffentlichen Nahverkehrs in der Stadt Enger.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:
1. Abwicklung des öffentlichen Linienverkehrs im Rahmen des Projektes
"Bürgerbus" auf der dafür vorgesehenen und genehmigten Linie im Gebiet der
Stadt Enger für die Inhaberin und Betriebsführerin im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes der zuvor genannten Linie.
2. Information und Interessenvertretung der Bevölkerung gegenüber Behörden und
Verkehrsunternehmen.
3. Bürgerkontakt und Öffentlichkeitsarbeit.
4. Entgegennahme von Informationen und Anregungen der Bürger und deren
Umsetzung.
5. Vorgabe und Erarbeitung der Linienführung, Fahrpläne,
Haltestelleneinrichtungen sowie Abstimmung der Anschlüsse zum Linienverkehr
in Zusammenarbeit mit dem Verkehrsunternehmen und der Stadt Enger.
6. Werbung, Einsatz und Betreuung ehrenamtlich tätiger FahrerInnen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei
Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu
unterzeichnen. Zur Aufnahme in den Verein ist eine schriftliche Anmeldung an den
Vorstand zu richten. Der Vorsitzende oder ein von ihm benanntes Vorstandsmitglied
bestätigt dem neuen Mitglied die Aufnahme.
(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Antrages
bedarf keiner Begründung.
(3) Mitglieder, die als ehrenamtliche Fahrer eingesetzt werden, müssen das 21.
Lebensjahr vollendet haben und über die erforderlichen Fahrerlaubnisse nach der
Fahrerlaubnisverordnung verfügen.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt bzw. Auflösung einer
juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand. Er ist jederzeit ohne Wahrung einer Kündigungsfrist zulässig. Ein Mitglied kann
aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ausschließungsgründe sind insbesondere:
a) grobe Verstöße gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane sowie
gegen das Vereinsinteresse,
b) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit
von 2/3 aller Mitglieder des erweiterten Vorstandes erforderlich. Dem Mitglied ist vor der
Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen den Ausschluss ist
ein Einspruch möglich über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Der
Einspruch muss mit Begründung spätestens 14 Tage nach dem Empfang der Mitteilung
über den Ausschluss schriftlich an den Vorstand erfolgen.
§ 5
Beiträge und Zuwendungen
Die Höhe der Beiträge und das Beitragserhebungsverfahren wird durch die
Mitgliederversammlung festgesetzt. Über die Verwendung von zweckgerichteten
Zuwendungen entscheidet der Vorstand.
§ 6
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand und
b) die Mitgliederversammlung.
§ 8
Vorstand, Zuständigkeit, Wahl und Amtsdauer
(1) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus:
- der/dem Vorsitzenden
- der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
- der/dem GeschäftsführerIn
- der/dem KassiererIn
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen.
Der/die stellvertretende Vorsitzende kann in Personalunion mit dem/der
GeschäftsführerIn oder dem/der KassiererIn gewählt werden.
Der geschäftsführende Vorstand kann zu seiner Entlastung um bis zu vier beratende
Beisitzer in den erweiterten Vorstand wählen.
Diese können vom Vorstand kooptiert werden, müssen aber auf der nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung bestätigt werden.
Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder
gemeinschaftlich, unter denen sich der Vorsitzende oder der stellvertretende
Vorsitzende befinden muss.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich, Fragen des Busbetriebs sind im
Benehmen mit dem Verkehrsunternehmen und der Stadt Enger abzustimmen.
Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von bestimmten
Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen für den Verein zu ermächtigen. Bei
wesentlichen Angelegenheiten ist der Vorsitzende rechtzeitig zu informieren.
Weitere Ämter und Aufgaben verteilt der Vorstand unter sich. Bei Bedarf kann er
Ausschüsse bilden.
(3) Der Vorstand wird,für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung
gewählt. Bei der erstmaligen Wahl im Jahr 2023 werden der Vorstand für die Dauer
von drei Jahren gewählt. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben jedoch bis zur
Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Wahlen müssen auf Antrag eines
Mitgliedes schriftlich in geheimer Abstimmung erfolgen.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die Zeit
bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen Nachfolger aus den
Reihen des Vereins wählen.
Sinkt dadurch die Anzahl im geschäftsführenden Vorstand unter 3 Personen, ist
innerhalb von 3 Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen
und eine Nachwahl vorzunehmen.
(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht
durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Insbesondere
hat er folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der
Tagesordnung,
2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
3. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenenthaltungen bleiben außer
Betracht.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, das vom
Vorsitzenden und von dem zu bestellenden Protokollführer unterzeichnet werden
muss.
(5) Der Vorstand kann zu seiner Sitzung Vertreter des Verkehrsunternehmens oder
anderer Institutionen sowie andere Berater hinzuziehen.
(6) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen,
dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß
soll in allen im Namen des Vereins zu schließenden Verträgen oder sonstigen
abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden,
dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit
dem Vereinsvermögen haften.
(7) Die Haftung des persönlich Handelnden sowie des Vorstandes aus einem
Rechtsgeschäft, das im Namen des Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen
wird, ist ausgeschlossen.
§ 9
Ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
(2) Die Mitgliederversammlung nimmt entgegen und beschließt insbesondere über
1. den Jahresbericht des Vorstandes,
2. den Rechenschaftsbericht der Kassenprüfer,
3. die Entlastung des Vorstandes,
4. die Wahl des Vorstandes,
5. die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
6. die Änderung der Satzung,
7. die Auflösung des Vereins,
8. den Einspruch eines Mitgliedes gem. § 4.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand in Textform
unter Bekanntgabe der Tagesordnung 14 Tage vor dem Termin der Versammlung.
Die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung kann durch Beschluss der
Mitgliederversammlung geändert und ergänzt werden.
(4) Ein Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung muss rechtzeitig vor der Versammlung
beim Vorsitzenden eingereicht werden. Die Tagesordnung kann nicht um
Satzungsänderungen erweitert werden. Art und Umfang beabsichtigter
Satzungsänderungen müssen auf der Tagesordnung der Einladung angekündigt
werden.
(4) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende, bei dessen/deren
Verhinderung ein Mitglied des gf. Vorstandes.
Teilnahmeberechtigt ist jedes Mitglied über 14 Jahren, stimmberechtigt sind nur
volljährige Mitglieder
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen
ist. Die Beschlussfähigkeit ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder
gegeben.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit,
soweit nicht die Satzung anderes vorsieht. Kommt im Falle einer Wahl keine einfache
Mehrheit zusammen, so entscheidet in einem zweiten Wahlgang die relative
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des
Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Abstimmungen erfolgen im allgemeinen durch Handzeichen, auf Verlangen nur eines
Mitgliedes jedoch geheim.
(5) Ein vom Vorstand zu bestellender Protokollführer fertigt über die
Mitgliederversammlung eine Niederschrift an, die von ihm und dem Vorsitzenden zu
unterschreiben ist.
§ 10
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn
dieses mindestens 25 % der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangen.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die
ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 11
Kassenprüfer
(1) Zwei Mitglieder des Vereins werden als Kassenprüfer durch die ordentliche
Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei der erstmaligen
Wahl im Jahr 2023 wird einer der beiden KassenprüferInnen nur für ein Jahr gewählt.
(2) Die KassenprüferInnen dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die
KassenprüferInnen geben ihren Rechenschaftsbericht in der einmal jährlich
stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung ab.
§ 12
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch ¾ Stimmenmehrheit aller anwesenden
und stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(2) Ein Antrag zur Auflösung des Vereines muss als Tagesordnungspunkt in der
Einladung zur Versammlung erscheinen.
(3) Bei der Auflösung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes des Vereins fällt das
Vereinsvermögen an die Stadt Enger unter der Auflage, dass die Stadt Enger dieses
unmittelbar und ausschließlich für zur Förderung der Mobilität in der Stadt Enger zu
verwenden hat.
Enger,den 03. Juni 2023
Ort, Datum
Unterschrift der Gründungsmitglieder: 13 Gründungsmitglieder