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Satzung des Bürgerbus in Enger


§ 1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Bürgerbus Enger". Er hat seinen Sitz in der Stadt Enger.
Der Verein soll in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen werden. Nach der Eintragung wird er den Zusatz „e.V.“ führen.

§ 2

Zweck und Aufgaben

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Mobilität der ländlichen Bevölkerung und die Ergänzung und Förderung des öffentlichen Nahverkehrs in der Stadt Enger. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:

1. Abwicklung des öffentlichen Linienverkehrs im Rahmen des Projektes "Bürgerbus" auf der dafür vorgesehenen und genehmigten Linie im Gebiet der Stadt Enger für die Inhaberin und Betriebsführerin im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes der zuvor genannten Linie.

2. Information und Interessenvertretung der Bevölkerung gegenüber Behörden und Verkehrsunternehmen.

3. Bürgerkontakt und Öffentlichkeitsarbeit.

4. Entgegennahme von Informationen und Anregungen der Bürger und deren Umsetzung.

5. Vorgabe und Erarbeitung der Linienführung, Fahrpläne, Haltestelleneinrichtungen sowie Abstimmung der Anschlüsse zum Linienverkehr in Zusammenarbeit mit dem Verkehrsunternehmen und der Stadt Enger.

6. Werbung, Einsatz und Betreuung ehrenamtlich tätiger FahrerInnen.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Zur Aufnahme in den Verein ist eine schriftliche Anmeldung an den Vorstand zu richten. Der Vorsitzende oder ein von ihm benanntes Vorstandsmitglied bestätigt dem neuen Mitglied die Aufnahme.

(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Antrages bedarf keiner Begründung.

(3) Mitglieder, die als ehrenamtliche Fahrer eingesetzt werden, müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben und über die erforderlichen Fahrerlaubnisse nach der Fahrerlaubnisverordnung verfügen.

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt bzw. Auflösung einer juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist jederzeit ohne Wahrung einer Kündigungsfrist zulässig. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:

a) grobe Verstöße gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane sowie gegen das Vereinsinteresse,

b) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder des erweiterten Vorstandes erforderlich. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen den Ausschluss ist ein Einspruch möglich über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Der Einspruch muss mit Begründung spätestens 14 Tage nach dem Empfang der Mitteilung über den Ausschluss schriftlich an den Vorstand erfolgen.

§ 5

Beiträge und Zuwendungen

Die Höhe der Beiträge und das Beitragserhebungsverfahren wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Über die Verwendung von zweckgerichteten Zuwendungen entscheidet der Vorstand.

§ 6

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7

Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand und

b) die Mitgliederversammlung.

§ 8

Vorstand, Zuständigkeit, Wahl und Amtsdauer

(1) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus:

- der/dem Vorsitzenden

- der/dem stellvertretenden Vorsitzenden

- der/dem GeschäftsführerIn

- der/dem KassiererIn

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen.

Der/die stellvertretende Vorsitzende kann in Personalunion mit dem/der GeschäftsführerIn oder dem/der KassiererIn gewählt werden.

Der geschäftsführende Vorstand kann zu seiner Entlastung um bis zu vier beratende Beisitzer in den erweiterten Vorstand wählen.

Diese können vom Vorstand kooptiert werden, müssen aber auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung bestätigt werden.

Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich, unter denen sich der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende befinden muss.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich, Fragen des Busbetriebs sind im Benehmen mit dem Verkehrsunternehmen und der Stadt Enger abzustimmen.

Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von bestimmten Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen für den Verein zu ermächtigen. Bei wesentlichen Angelegenheiten ist der Vorsitzende rechtzeitig zu informieren. Weitere Ämter und Aufgaben verteilt der Vorstand unter sich. Bei Bedarf kann er Ausschüsse bilden.

(3) Der Vorstand wird,für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Bei der erstmaligen Wahl im Jahr 2023 werden der Vorstand für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Wahlen müssen auf Antrag eines Mitgliedes schriftlich in geheimer Abstimmung erfolgen.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen Nachfolger aus den Reihen des Vereins wählen.

Sinkt dadurch die Anzahl im geschäftsführenden Vorstand unter 3 Personen, ist innerhalb von 3 Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und eine Nachwahl vorzunehmen.

(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,

2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

3. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und von dem zu bestellenden Protokollführer unterzeichnet werden muss.

(5) Der Vorstand kann zu seiner Sitzung Vertreter des Verkehrsunternehmens oder anderer Institutionen sowie andere Berater hinzuziehen.

(6) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in allen im Namen des Vereins zu schließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.

(7) Die Haftung des persönlich Handelnden sowie des Vorstandes aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen des Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, ist ausgeschlossen.

§ 9

Ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

(2) Die Mitgliederversammlung nimmt entgegen und beschließt insbesondere über

1. den Jahresbericht des Vorstandes,

2. den Rechenschaftsbericht der Kassenprüfer,

3. die Entlastung des Vorstandes,

4. die Wahl des Vorstandes,

5. die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,

6. die Änderung der Satzung,

7. die Auflösung des Vereins,

8. den Einspruch eines Mitgliedes gem. § 4.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung 14 Tage vor dem Termin der Versammlung. Die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert und ergänzt werden.

(4) Ein Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung muss rechtzeitig vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden. Die Tagesordnung kann nicht um Satzungsänderungen erweitert werden. Art und Umfang beabsichtigter Satzungsänderungen müssen auf der Tagesordnung der Einladung angekündigt werden.

(4) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung ein Mitglied des gf. Vorstandes.

Teilnahmeberechtigt ist jedes Mitglied über 14 Jahren, stimmberechtigt sind nur volljährige Mitglieder

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Die Beschlussfähigkeit ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder gegeben.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht die Satzung anderes vorsieht. Kommt im Falle einer Wahl keine einfache Mehrheit zusammen, so entscheidet in einem zweiten Wahlgang die relative Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Abstimmungen erfolgen im allgemeinen durch Handzeichen, auf Verlangen nur eines Mitgliedes jedoch geheim.

(5) Ein vom Vorstand zu bestellender Protokollführer fertigt über die Mitgliederversammlung eine Niederschrift an, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

§ 10

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn dieses mindestens 25 % der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 11

Kassenprüfer

(1) Zwei Mitglieder des Vereins werden als Kassenprüfer durch die ordentliche Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei der erstmaligen Wahl im Jahr 2023 wird einer der beiden KassenprüferInnen nur für ein Jahr gewählt.

(2) Die KassenprüferInnen dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die KassenprüferInnen geben ihren Rechenschaftsbericht in der einmal jährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung ab.

§ 12

Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch ¾ Stimmenmehrheit aller anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(2) Ein Antrag zur Auflösung des Vereines muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Versammlung erscheinen.

(3) Bei der Auflösung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Enger unter der Auflage, dass die Stadt Enger dieses unmittelbar und ausschließlich für zur Förderung der Mobilität in der Stadt Enger zu verwenden hat.

Enger,den 03. Juni 2023

Ort, Datum

Unterschrift der Gründungsmitglieder: 13 Gründungsmitglieder




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